Einbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht regelmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Seit acht Jahren ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Identität und bisherige Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Im Besitz eines unbefristeten oder verfestigten Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden
- Die bisherige Staatsangehörigkeit wird aufgegeben oder verloren (Ausnahme z. B. EU-Staaten)
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat
- ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Zu diesen Voraussetzungen gibt es verschiedene Ausnahmen, zum Beispiel bei besonderen Integrationsleistungen. Für bestimmte Personengruppen bestehen Sonderregelungen. Hierzu berät Sie gerne Ihre Einbürgerungsbehörde.
Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG)
An die Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
Für im Ausland lebende Einbürgerungsbewerber/ innen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig -
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Einbuergerung_node.html
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind nachzuweisen und durch Urkunden und weitere Unterlagen zu belegen. Bitte übersenden Sie zunächst nur Kopien, die Vorlage der Original-Dokumente ist erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig.
Dabei handelt es sich regelmäßig um:
- Reisepass oder andere Dokumente (z.B. ID-Karte) zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Aufenthaltstitel (elektronische Chipkarte, ggf. Zusatzblatt)
- Nachweis über den Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen)
- Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch, mindestens Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist erbracht, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule / Fachhochschule / Hochschule nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung anderer Zertifikate/Nachweise kann konkret nur im Rahmen der Antragstellung geprüft werden.)
- zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ist ein „Einbürgerungstest“ oder die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ erforderlich (Der Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule nachgewiesen werden kann.)
Über weitere erforderliche Unterlagen werden Sie individuell von der Staatsangehörigkeitsbehörde informiert, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist und geprüft wurde.
Urkunden in ausländischer Sprache sind von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen und die gefertigte(n) Übersetzung(en) soll(en) mit der Kopie des Originals – mit Siegel/Stempel des Übersetzers fest verbunden – beigefügt werden.
Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit Ihren Antrag hier online zu stellen. Diesen und viele weitere Onlinedienste finden Sie unter www.luebeck.de/onlinedienste.
Sofern Ihnen die Nutzung dieses Online-Dienstes nicht möglich ist, nutzen Sie bitte dieses Formular: Einbürgerungsantrag.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Verlust der Einbürgerungsurkunde
Eine Zweitschrift der Einbürgerungsurkunde wird generell nicht ausgestellt. Es wird lediglich eine Bescheinigung über die erfolgte Einbürgerung gegen eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € ausgestellt. Für die Beantragung der Bescheinigung wenden Sie sich bitte an ordnungsamt@luebeck.de.
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Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Einbürgerung den zur Verfügung gestellten Online-Dienst. Sofern Ihnen eine Nutzung dieses Online-Dienstes nicht möglich ist, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag postalisch unter der Anschrift Hansestadt Lübeck - Der Bürgermeister, Ausländerbehörde, Königstraße 49-57, 23552 Lübeck übersenden. Ein vorheriges Beratungsgespräch ist nicht mehr notwendig. Zur Antragsstellung werden keine Termine vergeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Bearbeitungsdauer für Einbürgerungsanträge bis zu 24 Monate dauern kann. Es wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Die Mitarbeitenden kommen unaufgefordert auf Sie zurück, sollten Unterlagen fehlen oder Nachfragen entstehen.